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Gemäß § 10 Abs. 3 der Amateurfunkverordnung (AFuV) vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242) veröffentlicht die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) hiermit einen Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst in Deutschland. Dieser tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Am 23.06.2023 wurde die zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung veröffentlicht. Sie tritt am 24. Juni 2024 in Kraft.


Präfix          Lizenz- Klasse Verwendung für:
DAØ A Klubstationen – (nur Kurzzeitzuteilung, diese können aber verlängert werden)
DA1–2 A ausländische Funkamateure (zum Beispiel NATO-Armeekräfte): Personen, Klubstationen, Relaisfunkstellen, fernbediente Funkstellen
DA3 A Klubstationen (nur mit einstelligem Suffix), (vorher: ausländische Funkamateure: Personen)
DA4 E experimentelle Funkstellen, (vorher: ausländische Funkamateure: Personen, Klubstationen, Relaisfunkstellen, fernbediente Funkstellen)
DA5 A experimentelle Funkstellen. Der erste Buchstabe nach DA5 bezeichnet die Nutzung, zum Beispiel DA5U* für PACTOR-Gateways
DA6 E ausländische Funkamateure (zum Beispiel NATO-Armeekräfte): Personen, Klubstationen, Relaisfunkstellen, fernbediente Funkstellen
DA7–9 E Klubstationen (nur mit einstelligem Suffix)
DBØ A Relaisfunkstellen, fernbediente Funkstellen (auslaufend: Klubstationen)
DB1–9 A Personen
DCØ A Personen (auslaufend: Klubstationen)
DC1–9 A Personen
DDØ A Personen (auslaufend: Klubstationen)
DD1–9 A Personen
DE - wird ausschließlich für SWL-Kennzeichen verwendet. Vergabe durch den DARC. (SWLs sind keine Funkamateure im Sinne des Gesetzes)
DFØ A Klubstationen (auslaufend: Relaisfunkstellen, fernbediente Funkstellen)
DF1–9 A Personen
DGØ A Personen (auslaufend: Klubstationen, Relaisfunkstellen, fernbediente Funkstellen)
DG1–9 A Personen
DHØ A Personen (auslaufend: Klubstationen, Relaisfunkstellen, fernbediente Funkstellen, Digipeater, Gateways)
DH1–9 A Personen
DI DI-Rufzeichen werden seit 1950 für diverse Expeditionen und für Experimentalfunkstellen genutzt (kein Amateurfunkbetrieb)
DJØ A Personen (auslaufend: Klubstationen, Relaisfunkstellen, fernbediente Funkstellen)
DJ1–9 A Personen
DKØ A Klubstationen (auslaufend: Relaisfunkstellen, fernbediente Funkstellen)
DK1–9 A Personen
DLØ A Klubstationen (auslaufend: Relaisfunkstellen, fernbediente Funkstellen)
DL1–9 A Personen
DMØA–Y A Relaisfunkstellen, fernbediente Funkstellen
DMØZ A Relaisfunkstellen mit neuen Anwendungen, zum Beispiel Echolink
DM1–9 A Personen
DNØ E Klubstationen
DN1–6 A Ausbildungsrufzeichen
DN7–8 E Ausbildungsrufzeichen
DN9 N Personen (Einsteigerklasse)
DOØA–R E Relaisfunkstellen, fernbediente Funkstellen (auslaufend: Klubstationen)
DOØS–Y E Relaisfunkstellen, fernbediente Funkstellen
DOØZ E Relaisfunkstellen mit neuen Anwendungen, zum Beispiel Echolink
DO1–9 E Personen
DPØ–1 A Klubstationen, Relaisfunkstellen, fernbediente Funkstellen und Experimentalfunkstellen an exterritorialen Standorten
DP2 E Klubstationen, Relaisfunkstellen, fernbediente Funkstellen und Experimentalfunkstellen an exterritorialen Standorten
DP3–9 A Klubstationen (nur mit einstelligem Suffix)
DQ A Klubstationen (nur mit einstelligem Suffix)
DR A Klubstationen (nur mit einstelligem Suffix)

  • Bei besonderen allgemeinen Anlässen können auch Klubstationsrufzeichen befristet zugeteilt werden, die anstelle des 1-buchstabigen Suffixes einen aus 4- bis 7 Zeichen bestehenden Suffix haben. Das letzte Zeichen im Suffix muss immer ein Buchstabe sein. Zeichen sind dabei die Ziffern und Buchstaben.
  • Rufzeichen für Kurzzeitzulassungen für ausländische Funkamateure ohne Wohnsitz in Deutschland bestehen aus dem Heimatrufzeichen mit vorangestelltem „DL/“ bei Klasse A bzw. vorangestelltem „DO/“ bei Klasse E oder aus einem entsprechenden personengebundenen Rufzeichen.
  • Zulässige Kennungen zum Betrieb von leistungsschwachen Amateurfunksendern zu Peilzwecken gemäß § 11 Abs. 2 AFuV sind: MO, MOE, MOI, MOS, MOH sowie MO5.
  • Bei der Rufzeichenbildung werden die Ziffern 0-9 und die 26 Buchstaben des Alphabets (ohne ä, ö, ü und ß) verwendet.
  • Rufzeichen, die im Widerspruch zu § 2 Nr. 1 oder 2 AFuG stehen oder irreführend sein könnten, werden nicht vergeben; beispielsweise Rufzeichen, die international festgelegte Not-, Dringlichkeitsoder Sicherheitszeichen (SOS, XXX, TTT, YYY, DDD, JJJ, MAYDAY, PAN) oder Q-Gruppen (QOA bis QUZ) beinhalten.
  • International gebräuchliche Rufzeichenzusätze im Sinne von § 11 Abs. 3 AFuV, die an das Rufzeichenende angehängt werden können, sind:
    1. beim Betrieb einer beweglichen Amateurfunkstelle in einem Landfahrzeug oder an Bord eines Wasserfahrzeugs auf Binnengewässern das Zeichen „/m“, bei Sprechfunkverkehr das Wort „mobil“,
    2. beim Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Wasserfahrzeuges, das sich auf See befindet, das Zeichen „/mm“, bei Sprechfunkverkehr die Wörter „maritim mobil“,
    3. beim Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs das Zeichen „/am“, bei Sprech- funkverkehr die Wörter „aeronautisch mobil“,
    4. beim Betrieb einer tragbaren oder vorübergehend ortsfest betriebenen Amateurfunkstelle das Zeichen „/p“, bei Sprechfunkverkehr das Wort „portabel“,
    5. aus betrieblichen Gründen notwendige Zusätze, die vom Rufzeichen mit einem Bindestrich „-“ oder einem Schrägstrich „/“ getrennt werden.



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